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Krankenhausumschau – Rechtskolumne: Wahlleistung Arzt und persönliche Leistungserbringung

Wahlleistung Arzt: Individuelle Vertretervereinbarung auch vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung wirksam

In der Krankenhausumschau berichtet der Rechtsanwalt Dr. Tobias Weimer (M.A., Fachanwalt für Medizinrecht, www.kanzlei-weimer-bork.de) von einem Urteil des AG Iserlohn (Urteil vom 13.02.2018, Aktenzeichen 44 C 103/17), wonach eine individuelle Vertretervereinbarung bei wahlärztlichen Leistungen auch dann wirksam ist, wenn sie vor der eigentlichen Wahlleistungsvereinbarung abgeschlossen wurde. Das Amtsgericht urteilte, dass sowohl die Wahlleistungsvereinbarung als auch die Individualvereinbarung wirksam sei. Grundsätzlich könne sich der Wahlarzt durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen. Gegen die Individualvereinbarung spreche zudem nicht, dass sie zeitlich vor der Wahlleistungsvereinbarung geschlossen worden sei. Zum einen ergäbe sich aus der Individualvereinbarung, dass es sich um eine wahlärztliche Leistung handelt, für die eine Zahlung nach GOÄ fällig sei, zum anderen sei der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu informieren. Dies könne auch vor Abschluss der eigentlichen Wahlleistungsvereinbarung erfolgen. Die Rückdatierung der eigentlichen Wahlleistungsvereinbarung auf einen Zeitpunkt vor der OP spiele zudem keine Rolle.

Hinweise:

  1. Grundsätzlich kann sich der Wahlarzt durch eine individuelle Vereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen.
  2. Die Gründe für die Abwesenheit des Chefarztes müssen nicht angegeben werden, allein die Tatsache der Verhinderung reicht aus.
  3. Diese (individuelle) Vertretervereinbarung ist auch dann wirksam, wenn sie zeitlich vor dem Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erfolgte.
  4. Die Rückdatierung der eigentlichen Wahlleistungsvereinbarung auf einen Zeitpunkt vor der OP ist nicht erforderlich, aber möglich.
  5. Es macht deshalb Sinn, bereits bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung eine individuelle Vertretervereinbarung abzuschließen, wenn absehbar ist, dass der Chefarzt während der voraus-sichtlichen Aufenthaltsdauer zeitweise verhindert sein wird. Die Abwesenheit bei Urlaub und Krankheit wird bereits von der Wahlleistungsvereinbarung erfasst.