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Compliance als Verpflichtung des Geschäftsführers

AKTUELLE ENTSCHEIDUNG DES OLG NÜRNBERG

Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 30.3.2022 – 12 U 1520/19 – den Schadensersatzansprüchen einer Gesellschaft gegen den GmbH-Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz (§§ 34 II, 43 I GmbHG) in sechsstelliger Höhe verurteilt, weil er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er durch eine unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert hat. 

Die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers umfasst auch, eine interne Organisationsstruktur im Unternehmen zu schaffen, die die Rechtmäßigkeit und Effizienz ihres Handelns gewährleistet. Insofern muss der Geschäftsführer das von ihm geführte Unternehmen so organisieren, dass er nicht nur jederzeit Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Lage der Gesellschaft hat, sondern es erfordert ein Überwachungssystem, mit dem Risiken für den Unternehmensfortbestand erfasst und kontrolliert werden können.

Nach Auffassung des OLG Nürnberg ergibt sich daraus die Verpflichtung des Geschäftsführers zur Einrichtung eines Compliance-Management-Systems. Der Geschäftsführer ist dabei nicht nur verpflichtet, den Geschäftsgang so zu überwachen oder überwachen zu lassen, dass er unter normalen Umständen mit einer ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann, sondern er muss sofort eingreifen, wenn sich Anhaltspunkte für ein Fehlverhalten zeigen. Dies gilt gerade dann, wenn der Geschäftsführer nicht sämtliche Maßnahmen selbst beschließt und selbst durchführt.

In dem konkreten Sachverhalt sah es das Gericht als Pflichtverletzung, weil der Geschäftsführer es unterlassen hatte, im Rahmen der internen Unternehmensorganisation Compliance-Strukturen zu schaffen, die ein rechtmäßiges und effektives Handeln gewährleisten und die Begehung von Rechtsverstößen durch die Gesellschaft und deren Mitarbeiter verhindern.

Das Gericht stellte fest, dass zu der Überwachungspflicht eine hinreichende Kontrolle gehört, die nicht erst dann einsetzen darf, wenn Missstände im Unternehmen entdeckt worden sind. Die Intensität der Überwachung ergibt sich aus der Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit und dem Umfang der zu beachtenden Vorschriften. Über die allgemeine Kontrolle hinaus muss der Geschäftsführer das Unternehmen so beaufsichtigen, dass Unregelmäßigkeiten auch ohne ständige unmittelbare Überwachung grundsätzlich unterbleiben.

Dazu gehören auch ein Vier-Augen-Prinzip, stichprobenartige, überraschende Prüfungen, sofern sie den Mitarbeitern aufzeigen, dass Verstöße entdeckt und geahndet werden können. Delegiert der Geschäftsführer seine Überwachungsaufgabe, reduziert sich die effektive Überwachungspflicht des Geschäftsführers auf die ihm unmittelbar unterstellten Mitarbeiter und deren Führungs- und Überwachungsverhalten („Überwachung der Überwacher“). Von dieser Pflicht kann er sich nicht vollständig befreien.

Fazit: Die Rechtsprechung zu den §§ 93 AktG und 43 GmbHG in den letzten Jahren hat gezeigt, dass die Gerichte die Einrichtung eines Compliance-Management-Systems zur Erfüllung der Sorgfalts- bzw. Legalitätspflicht als notwendig sehen. Damit kann auch den Organen von Krankenhäusern nur geraten werden, sich mit dem Thema Compliance zu beschäftigen und ein funktionierendes Compliance-Managementsystem einzurichten, um das persönliche Haftungspotential zu reduzieren. Dabei unterstützen wir als qualifizierte und branchenerfahrene Experten gerne. „In dem kürzlich veröffentlichten Urteil hat das OLG Nürnberg klargestellt, dass es zu den haftungsrelevanten Verpflichtungen einer GmbH-Geschäftsführung gehört, ein Compliance-Management zu etablieren und zu beaufsichtigen“, so Volker Ernst, Geschäftsführer der HCMnetwork GmbH.

Die HCMnetwork GmbH ist auf die Einführung und den Betrieb von Compliance-Management-Systemen im Krankenhäusern spezialisiert. Die beiden Geschäftsführer waren selbst viele Jahre Geschäftsführer von kommunalen, freigemeinnützigen und privaten Krankenhausträgern. Beide verfügen über verschiedene Zusatzqualifizierungen, darunter auch die zum Healthcare Compliance Officer.

Stuttgart/Pforzheim, den 25.9.2022