Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Hinweisgebern rücken mit den aktuellen gesetzlichen Entwicklungen auch zunehmend in den Fokus der Verantwortlichen in Gesundheitseinrichtungen. Denn für alle Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern wird es ab 2023 Pflicht, eine Meldestelle einzurichten und die Hinweisgeber zu schützen. Davon dürften auch die allermeisten Krankenhäuser betroffen sein.
Hintergrund ist der am 13. April 2022 veröffentlichte und am 27. Juli im Bundeskabinett beschlossene Referentenentwurf eines „Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ (Hinweisgeberschutzgesetz, kurz HinSchG-E). Dem Entwurf vorangegangen war das Auslaufen der Umsetzungsfrist der EU-Whistleblower-Richtlinie, die den deutschen Gesetzgeber verpflichtet hatte, entsprechende Regeln auch für Deutschland bis Ende 2021 zu erlassen.
Geschützt werden durch dieses Gesetz Personen, welche im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße in Ihrem Umfeld erlangt haben und diese an die entsprechende Stelle melden. Dieser Schutz geht einher mit einer Verpflichtung der Arbeitgeber, interne Meldestellen einzurichten, an die sich die Beschäftigten wenden können. Hiermit können auch Dritte beauftragt werden. Eine Anonymität muss – entgegen der ursprünglichen Vorgabe in der EU-Whistleblower-Richtlinie – nicht gewährleistet sein, wohl aber eine Sicherstellung der Vertraulichkeit und ein wirksamer Schutz der hinweisgebenden Person. Gerade letztgenannte Anforderung spricht geradezu für die Etablierung einer externen Meldestelle, die die Vertraulichkeit der meldenden Person, aber auch eine neutrale Prüfung im Sinne der Unschuldsvermutung bei personenbezogenen Hinweisen, sicherstellt.
Eine Übergangsfrist bis zum 17. Dezember 2023 soll es entsprechend des Entwurfs nur für Unternehmen bis 249 Mitarbeitende geben. Da der Großteil der Einrichtungen im Gesundheitswesen über dieser Schwelle liegt, ist dort unmittelbar mit der Inkraftsetzung des Gesetzes eine Umsetzung zu gewährleisten.
Auch wenn das Gesetz formell noch nicht vom Bundestag beschlossen wurde, womit jedoch zeitnah zu rechnen ist, ist jetzt aktives Handeln angezeigt und sollte mit den Vorbereitungen für die Einführung eines Hinweisgebersystem, falls noch nicht geschehen, und dem Schutz der Hinweisgeber begonnen werden. Die kann in der Weise geschehen, dass das Hinweisgebersystem vom Krankenhaus selbst betrieben wird oder einen Dritten außerhalb des Krankenhausbetriebes damit zu beauftragen.
Solche Meldungen können über spezielle Plattformen erfolgen, wobei die Identität des Hinweisgebers geschützt und die unabhängige Bearbeitung des Hinweises gewährleistet werden müssen. Vom Gesetz geschützt sind Verstöße gegen EU- und deutsche Gesetze. Die Personen, die die Hinweise bearbeiten, müssen über eine Fachkunde verfügen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben oder stehen auch als externe, neutrale und vertrauliche Meldestelle zur Verfügung. Mit unseren Partnern stellen wir Ihnen auch gerne digitale Lösungen für Hinweisgebersysteme vor.