Unternehmen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Gebote und Verbote innerhalb ihrer Organisation beachtet werden. Diesem Zwecke dienen Compliance Management Systeme. Kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, sind ihre Mitglieder dem Unternehmen für den daraus erwachsenen Schaden ersatzpflichtig.
Diese Rechtsprechung wird von einer vor kurzem veröffentlichten Entscheidung des LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.04.2018 – 2 SsO&.i 1059/17i ) bestätigt, dass für die Verantwortlichkeit von Geschäftsleitern und Compliance-Verantwortlichen von großer Bedeutung ist. Dabei ging es um einen Fall aus dem Kapitalmarkt. Dort hatte der Geldwäschebeauftragte von verdächtigen Überweisungen und Einzahlungen erst mit mehreren Wochen Verspätung erfahren. Der Senat warf dem Geldwäschebeauftragten vor, dass die verspätete Kenntniserlangung ein ungenügendes Geldwäschepräventionssystem der Bank zurückzuführen sei. Da der Geldwäschebeauftragte für die Einrichtung und Ausgestaltung dieser Prozesse verantwortlich war und er von den Schwächen und Defiziten des Geldwäschepräventionssystems Kenntnis gehabt habe, sei ihm nicht nur leichtfertiges, sondern vorsätzliches Handeln vorzuwerfen: Wer es willentlich und wissentlich unterlasse, die Mängel des Compliance Systems zu beheben, sei für alle hieraus resultierenden Schäden verantwortlich.
Diese Feststellung des Senats ist von weitreichender Bedeutung, auch für die Krankenhäuser. Denn auch sie dürften als Unternehmen anzusehen sein und unterliegen ähnlichen Pflichten, zumal eine wissentliche oder gar vorsätzliche Pflichtverletzung zur Folge hat, dass der D&O Versicherungsschutz entfallen kann.
Geschäftsführer, Vorstände und Compliance-Verantwortliche von Krankenhäusern und anderen Gesundheitsunternehmen tun gut daran, diese Entscheidung ernst zu nehmen und etwaige Mängel oder Missstände unverzüglich abzustellen. Die Rechtsprechung verlangt heutzutage ein funktionierendes Compliance Management System – mit der Benennung einer oder eines Compliance-Beauftragten ist es also nicht getan. Wer Kenntnis davon hat, dass es nicht funktioniert, handelt also u.U. vorsätzlich und verliert den Versicherungsschutz.
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