Nicht erst seit der Einführung der §§ 299a und 299b StGB im Rahmen des Gesetzes zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen im Juli 2016 gibt es mittlerweile in vielen Bundesländern sog. Schwerpunktstaatsanwaltschaften. Auch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die gesetzlichen Krankenkassen haben spezialisierte Einheiten gebildet, die sich mit Fehlverhalten im Gesundheitswesen beschäftigen (§§ 197a SGB V, 47a SGB XI). Dies hat den Verfolgungsdruck weiter erhöht, auch wenn Korruption vorher schon strafbar war. Dabei sind die Strafnormen der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als sogenannte Offizialdelikte ausgestaltet. Das bedeutet, dass die Strafverfolgungsbehörden von Amts wegen ermitteln müssen, wenn ein sogenannter Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung besteht.
Wir möchten Sie vor solche Ermittlungen bewahren. Sollte dies nicht vermieden werden können oder bereits eingetreten sein, können wir Sie – mit Hilfe spezialisierter Partner, die schon über 600 Krisen bewältigt haben – dabei unterstützen, eine solche Situation juristisch und kommunikativ (intern und extern) zu bewältigen.
Falls Sie sich unsicher sind oder eine Frage haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.