Ein Anfangsverdacht liegt immer dann vor, wenn „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte“ für eine strafbare Handlung vorliegen (§ 152 Abs. 2 STPO). Da die Anforderungen an dieses Kriterium nicht sehr hoch sind, ist es zumindest denkbar, dass schon ein kleiner Hinweis auf eine fragliche Kooperation und Handlung ausreicht, damit die Staatsanwaltschaft Ermittlungen anstellt. Hier sind sehr vielfältige Konstellationen denkbar, die einen Anfangsverdacht begründen könnten.
Dies gilt es zu vermeiden, indem sich jeder Mitarbeiter nicht nur der Risiken, sondern auch der geltenden Regeln bewusst ist. Wir können Ihren Mitarbeitern glaubhaft und überzeugend vermitteln, weshalb es welche Regeln gibt und wie diese zu verstehen sind. Dies sorgt für Durchdringung und erhöht die Akzeptanz solcher Regeln.
Falls Sie sich unsicher sind oder eine Frage haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.