Kommt zu einem Verdacht noch ein Haftgrund (Wiederholungs-, Flucht-, Verdunkelungsgefahr) dazu, droht dem Geschäftsführer/Vorstand eine Verhaftung, die – wie verschiedene Beispiele zeigen – meistens nicht nur zum Verlust des Arbeitsplatzes, sondern auch zu kaum wieder gut zu machenden Reputationsschaden führt.
Insofern gilt es, bei einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren keine Sachverhalte zu liefern, die einen Haftgrund begründen könnten, sondern glaubhaft mit den ermittelnden Behörden zusammenzuarbeiten und sich dabei professionell beraten zu lassen. Spätestens jetzt bedarf es eines umfassenden Krisenmanagements, bei dem wir ggf. unterstützen.
Falls Sie sich unsicher sind oder eine Frage haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.