In deutschen Kliniken wird tagtäglich Herausragendes geleistet – doch neben Patientenversorgung und medizinischem Fortschritt gibt es ein Thema, das oft unter dem Radar läuft und dabei enorm wichtig ist: das Beauftragtenwesen. Für uns bei HCM Network ist klar: Wer Compliance ernst nimmt, kommt an einer strukturierten Strategie für das Beauftragtenwesen nicht vorbei. Vor allem nicht in Krankenhäusern, deren regulatorische Anforderungen ebenso komplex und engmaschig sind wie die Abläufe im operativen Klinikalltag.
In der heutigen Krankenhauslandschaft ist eines klar: Wer sich nicht systematisch mit Compliance auseinandersetzt, riskiert mehr als nur einen Imageschaden. Zwischen Hackerangriffen, Abrechnungsfehlern und komplexen rechtlichen Anforderungen braucht es mehr als gute Absichten – es braucht ein tragfähiges, überprüftes Compliance Management System (CMS).
AKTUELLE ENTSCHEIDUNG DES OLG NÜRNBERG
Das OLG Nürnberg hat in seiner Entscheidung vom 30.3.2022 – 12 U 1520/19 – den Schadensersatzansprüchen einer Gesellschaft gegen den GmbH-Geschäftsführer zur Zahlung von Schadensersatz (§§ 34 II, 43 I GmbHG) in sechsstelliger Höhe verurteilt, weil er seine Sorgfaltspflichten verletzt hat, indem er durch eine unzureichende Organisation, Anleitung bzw. Kontrolle Mitarbeitern Straftaten oder sonstige Fehlhandlungen ermöglicht oder auch nur erleichtert hat.
Maßnahmen zum wirksamen Schutz von Hinweisgebern rücken mit den aktuellen gesetzlichen Entwicklungen auch zunehmend in den Fokus der Verantwortlichen in Gesundheitseinrichtungen, denn für alle Unternehmen mit 250 und mehr Mitarbeitern wird es ab 2023 Pflicht, eine Meldestelle einzurichten und die Hinweisgeber zu schützen. Davon dürften auch die allermeisten Krankenhäuser betroffen sein.
Lt. einer Mitteilung der MK-Kliniken AG (vormals: Marseille-Kliniken AG) sind zwei ehemalige Vorstände einem Beschluss des OLG Hamburg (AZ 11 U 165/18 – 305 O 432 /15 LG HH) gefolgt und haben sich zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 2,5 Millionen Euro an ihren ehemaligen Arbeitgeber verpflichtet.
Aufgrund der unverändert hohen Gefährdungssituation für Patienten, Bewohner und Beschäftigte durch das Coronavirus SARS-CoV-2gerade in Krankenhäusern, Rehakliniken und Pflegeheimen sind die verantwortlichen Leitungskräfte erhöhten Anforderungen ausgesetzt, ihren Betrieb regel- und gesetzeskonform zu organisieren.
Wie kann ich als Arbeitgeber verhindern, dass Mitarbeiter in Risikogebieten Urlaub machen und anschließend ausfallen? Grundsätzlich steht dem Arbeitgeber kein Recht zu, seinen Beschäftigten eine Privatreise in ein Risikogebiet zu untersagen, selbst wenn es sich um ein Urlaubsland handelt, für das vom Auswärtigen Amt eine Reisewarnung ausgesprochen wurde. Ein derartiger Eingriff in die Privatsphäre des Arbeitnehmers ist auch unter den aktuellen Umständen nicht gerechtfertigt.
Die Krankenhäuser sind in der aktuellen Corona-Krise besonders gefordert. Zwar haben die allermeisten deutschen Krankenhäuser einen sog. Krankenhaus-Alarm- und -Einsatzplan (KAEP), in dem für die häufigsten Risiken, wie z.B. Brand, Massenanfall von Verletzten (MANV), Festlegungen getroffen wurden.
Unternehmen sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass gesetzliche Gebote und Verbote innerhalb ihrer Organisation beachtet werden. Diesem Zwecke dienen Compliance Management Systeme. Kommt die Geschäftsleitung dem nicht nach, sind ihre Mitglieder dem Unternehmen für den daraus erwachsenen Schaden ersatzpflichtig.
Am Mittwoch, den 10. April 2019 findet von 14.00 – 18.00 Uhr im Gebäude der SBR-Kooperation (Tübinger Straße 26, 70178 Stuttgart) unsere Veranstaltung "Klinikpraxis Compliance 2019" statt.
Die bisher beispielslose Mordserie des ehemaligen Krankenpflegers Niels H. hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) veranlasst, um Vertrauen für die Krankenhäuser in Deutschland zu werben. Doch was braucht es, damit Vertrauen bestehen bleibt oder entstehen kann?
In einem Krankenhaus in Portugal hatten nicht nur Ärzte Zugriff auf Patientendaten. Dafür wurde nun eine empfindliche Geldstrafe verhängt.